Gesetze / Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990
EinigVtrGArt 2 Verordnungsermächtigung (Verträge der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der sozialen Sicherheit)
Stand: 10.06.2019
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- BSG, 27.01.1999 – B 4 RA 44/98 RZitiert von 8
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinigVtrG/2#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Anpassungen der von Artikel 11 des Einigungsvertrages erfaßten Verträge und Vereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der sozialen Sicherheit (gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung, Arbeitsförderung sowie Familienleistungen) in Kraft zu setzen sowie die hierfür erforderlichen Ausführungsvorschriften zu erlassen. Dabei können insbesondere Regelungen getroffen werden über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinigVtrG/2#abs-2 (2) Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates, soweit darin Regelungen getroffen werden, die bei einem Gesetz die Zustimmungsbedürftigkeit begründen würden.