Art 2 Hauptstadt, Tag der Deutschen Einheit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinigVtr/2#abs-1 (1) Hauptstadt Deutschlands ist Berlin. Die Frage des Sitzes von Parlament und Regierung wird nach der Herstellung der Einheit Deutschlands entschieden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinigVtr/2#abs-2 (2) Der 3. Oktober ist als Tag der Deutschen Einheit gesetzlicher Feiertag.