Gesetze / Landesrecht Sachsen / Eingliederungsgesetz Leipzig
Eingliederungsgesetz Leipzig§ 6 Ortsrecht
Stand: 26.08.2026
Das zum Zeitpunkt der Eingliederung der Gemeinden und Gemeindeteile gemäß § 1 in diesen geltende Ortsrecht gilt fort, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt.