Das zum Zeitpunkt der Eingliederung der Gemeinden und Gemeindeteile gemäß § 1 in diesen geltende Ortsrecht gilt fort, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt.
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Das zum Zeitpunkt der Eingliederung der Gemeinden und Gemeindeteile gemäß § 1 in diesen geltende Ortsrecht gilt fort, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt.