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Eingliederungsgesetz Leipzig

§ 12 Haushaltswirtschaft der einzugliedernden Gemeinden

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Eingliederungsgesetz%20Leipzig/12#abs-1 (1) Die gemäß § 1 einzugliedernden Gemeinden sowie die Gemeinden Bienitz und Kulkwitz dürfen keine Maßnahmen treffen, die erhebliche finanzielle Verpflichtungen zur Folge haben oder ihr Vermögen erheblich schmälern oder langfristig finanzwirksam sind. In dringenden Fällen kann die obere Rechtsaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Eingliederungsgesetz%20Leipzig/12#abs-2 (2) Die allgemeinen Bestimmungen über die Gemeindewirtschaft bleiben unberührt.

§ 11 § 13