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Eingliederungsgesetz Leipzig

§ 13 Stellenbewirtschaftung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Eingliederungsgesetz%20Leipzig/13#abs-1 (1) Die gemäß § 1 einzugliedernden Gemeinden sowie die Gemeinden Bienitz und Kulkwitz dürfen bis zum Inkrafttreten der Gebietsänderung

1. freie oder freiwerdende Stellen nicht besetzen, ausgenommen sind Stellen, für deren Besetzung bereits eine schriftliche Einstellungszusage gegeben wurde,

2. Höhergruppierungen von Angestellten und Arbeitern nur aufgrund eines entsprechenden rechtlichen Anspruches durchführen.

§ 12 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Eingliederungsgesetz%20Leipzig/13#abs-2 (2) In den gemäß § 1 einzugliedernden Gemeinden sowie in den Gemeinden Bienitz und Kulkwitz findet bis zum Wirksamwerden der Gebietsänderung eine Wahl des Bürgermeisters nicht mehr statt.

§ 12 § 14