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Eingliederungsgesetz Leipzig

§ 11 Entscheidung über die Übernahme des Personals

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Eingliederungsgesetz%20Leipzig/11#abs-1 (1) Kommt innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten der Neugliederung zwischen den beteiligten Körperschaften keine oder keine vollständige Einigung nach § 10 zustande, entscheidet die obere Rechtsaufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Eingliederungsgesetz%20Leipzig/11#abs-2 (2) Vor der Entscheidung hat die obere Rechtsaufsichtsbehörde den Übernahmeausschuß anzuhören; dieser wird bei jeder oberen Rechtsaufsichtsbehörde gebildet. Der Ausschuß besteht aus

1. drei auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der beteiligten Gewerkschaften,

2. zwei auf Vorschlag des Sächsischen Landkreistages,

3. zwei auf Vorschlag des Sächsischen Städte- und Gemeindetages berufenen Mitgliedern sowie

4. der Gleichstellungsbeauftragten bei der oberen Rechtsaufsichtsbehörde.

Für jedes Mitglied gemäß Satz 2 Nr. 1 bis 3 ist ein Vertreter vorzuschlagen. Die Mitglieder des Ausschusses und deren Vertreter werden durch das Staatsministerium des Innern berufen. Der Vorsitzende des Ausschusses wird vom Ausschuß aus seiner Mitte gewählt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Eingliederungsgesetz%20Leipzig/11#abs-3 (3) Die Verhandlungen des Ausschusses sind nichtöffentlich. Der Ausschuß kann sich eine Geschäftsordnung geben, die das Verfahren und den Geschäftsgang im übrigen regelt. Soweit er davon keinen Gebrauch macht, gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen über die beratenden Ausschüsse des Gemeinderates entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Eingliederungsgesetz%20Leipzig/11#abs-4 (4) Die Mitglieder des Ausschusses sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen über die Gemeinderäte entsprechend; solange sie das Amt innehaben, sind sie zur Ausübung des Amtes verpflichtet. Mitglieder des Ausschusses, die dem Hauptorgan einer am Verfahren beteiligten Körperschaft angehören, sind von der Mitwirkung an diesem Verfahren ausgeschlossen.

§ 10 § 12