Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung

EinglSchuruV

§ 3 Allgemeines zur Eingliederung fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchuruV/3#abs-1 (1) Schülerinnen und Schüler haben im Rahmen der personellen, schulorganisatorischen und sächlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf schulische Förderung und Ausgleich von Benachteiligungen, die aus den mangelnden Deutschkenntnissen erwachsen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchuruV/3#abs-2 (2) Die Förderung der Schülerinnen und Schüler gemäß den §§ 5 und 6 erfolgt nach Feststellung der Lernausgangslage unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Sprachstandsfeststellung in der deutschen Sprache und auf der Grundlage individueller Lernpläne.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchuruV/3#abs-3 (3) Schülerinnen und Schüler nehmen ihre Mitwirkungsrechte in der Klasse oder dem Kurs wahr, in die oder den sie gemäß § 4 aufgenommen wurden. Die in den Fördermaßnahmen unterrichtenden Lehrkräfte sind während der Zeitdauer einer Förder- oder Eingliederungsmaßnahme Mitglieder der jeweiligen Klassenkonferenz gemäß § 88 Absatz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes.

Einzelnorm

§ 2 § 4