Gesetze / Landesrecht Sachsen / Eingliederungshilfe-Bedarfsermittlungsverordnung

EinglBedVO

§ 1 Instrument zur Bedarfsermittlung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinglBedVO/1#abs-1 (1) Die Grundlage zur Ermittlung des individuellen Bedarfes gemäß § 118 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist der Integrierte Teilhabeplan Sachsen. Es sind diesem entsprechende Erhebungs- und Dokumentations­bögen zu verwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinglBedVO/1#abs-2 (2) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestimmt unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 94 Absatz 4 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch das Nähere über die Erhebungs- und Dokumentationsbögen und macht diese im Sächsischen Amtsblatt bekannt.

§ 2