(1) Die Grundlage zur Ermittlung des individuellen Bedarfes gemäß § 118 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist der Integrierte Teilhabeplan Sachsen. Es sind diesem entsprechende Erhebungs- und Dokumentationsbögen zu verwenden.
(2) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestimmt unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 94 Absatz 4 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch das Nähere über die Erhebungs- und Dokumentationsbögen und macht diese im Sächsischen Amtsblatt bekannt.