Gesetze / Einlagensicherungsgesetz

EinSiG

§ 54 Prüfung der Systeme durch Stresstests

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/54#abs-1 (1) Die Einlagensicherungssysteme haben in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens alle drei Jahre, ihre Systeme durch Stresstests auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Der erste Test ist spätestens am 3. Juli 2017 durchzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/54#abs-2 (2) Die Einlagensicherungssysteme verwenden die Informationen, die zur Durchführung von Stresstests ihrer Systeme notwendig sind, nur zu diesem Zweck. Sie bewahren diese Informationen nur so lange auf, wie es für diesen Zweck erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/54#abs-3 (3) Die Bundesanstalt ist über die Ergebnisse der Prüfungen durch Stresstests zu unterrichten. Sie gibt diese Ergebnisse an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde weiter.

§ 53 § 55