# § 54 EinSiG — Prüfung der Systeme durch Stresstests

Einlagensicherungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einlagensicherungssysteme haben in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens alle drei Jahre, ihre Systeme durch Stresstests auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Der erste Test ist spätestens am 3. Juli 2017 durchzuführen.

(2) Die Einlagensicherungssysteme verwenden die Informationen, die zur Durchführung von Stresstests ihrer Systeme notwendig sind, nur zu diesem Zweck. Sie bewahren diese Informationen nur so lange auf, wie es für diesen Zweck erforderlich ist.

(3) Die Bundesanstalt ist über die Ergebnisse der Prüfungen durch Stresstests zu unterrichten. Sie gibt diese Ergebnisse an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde weiter.

---

Zitiervorschlag: § 54 EinSiG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/54
