Gesetze / Einlagensicherungsgesetz

EinSiG

§ 51 Prüfung durch die Bundesanstalt

Stand: 10.06.2019

Bund

Erhält die Bundesanstalt von einem Einlagensicherungssystem Kenntnis von Umständen, welche die Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls bei einem dem Einlagensicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstitut begründen, prüft sie unverzüglich, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegenüber dem CRR-Kreditinstitut zu treffen sind.

§ 50 § 52