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§ 51 EinSiG — Prüfung durch die Bundesanstalt

Einlagensicherungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erhält die Bundesanstalt von einem Einlagensicherungssystem Kenntnis von Umständen, welche die Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls bei einem dem Einlagensicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstitut begründen, prüft sie unverzüglich, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegenüber dem CRR-Kreditinstitut zu treffen sind.