Gesetze / Einlagensicherungsgesetz
EinSiG§ 33 Verordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/33#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu treffen über
Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen zu hören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/33#abs-2 (2) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde wird über den Inhalt der Rechtsverordnung unterrichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/33#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 33 EinSiG →
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