Gesetze / Einlagensicherungsgesetz

EinSiG

§ 28 Feststellung des Mittelbedarfs im Entschädigungsfall

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/28#abs-1 (1) Die Entschädigungseinrichtung hat unverzüglich nach der Unterrichtung durch die Bundesanstalt über einen Entschädigungsfall nach § 11 Absatz 2 den Mittelbedarf festzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/28#abs-2 (2) Der Mittelbedarf ergibt sich aus der Gesamtentschädigung in diesem Entschädigungsfall zuzüglich der zur Durchführung dieses Entschädigungsfalls entstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/28#abs-3 (3) Die Gesamtentschädigung ist von der Entschädigungseinrichtung anhand der Unterlagen zu bestimmen, die von den CRR-Kreditinstituten nach § 14 Absatz 2 zu übermitteln sind. Lässt sich die Gesamtentschädigung anhand dieser Unterlagen nicht hinreichend bestimmen, hat die Entschädigungseinrichtung die Gesamtentschädigung insbesondere auf Grund folgender Daten zu schätzen:

1.
der ihr vorliegenden Daten über den Entschädigungsfall,
2.
der durchschnittlichen Entschädigungsleistung und
3.
der Kosten aus den bisherigen Entschädigungsfällen bei den ihr zugeordneten CRR-Kreditinstituten.
§ 27 § 29