Gesetze / Einlagensicherungsgesetz

EinSiG

§ 11 Bekanntgabe der Feststellung des Entschädigungsfalls; Unterrichtung des Einlagensicherungssystems

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/11#abs-1 (1) Die Bundesanstalt hat die Feststellung des Entschädigungsfalls unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/11#abs-2 (2) Die Bundesanstalt unterrichtet das Einlagensicherungssystem, dem das CRR-Kreditinstitut angehört, unverzüglich über die Feststellung des Entschädigungsfalls.

§ 10 § 12