Gesetze / Einlagensicherungsgesetz
EinSiG§ 15 Ausschluss, Aufschub und Aussetzung der Entschädigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/15#abs-1 (1) Eine Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn in den letzten 24 Monaten keine Transaktion in Verbindung mit der Einlage stattgefunden hat und der Wert dieser Einlage geringer ist als die Verwaltungskosten, die dem Einlagensicherungssystem bei einer Entschädigung durchschnittlich entstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/15#abs-2 (2) Die Erfüllung des Entschädigungsanspruchs kann abweichend von § 14 Absatz 3 aufgeschoben werden, wenn
Der Entschädigungsanspruch ist im Fall von Satz 1 Nummer 4 innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung des Entschädigungsfalls durch die Bundesanstalt, in den übrigen Fällen binnen angemessener Frist zu erfüllen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/15#abs-3 (3) Die Erfüllung des Entschädigungsanspruchs kann ausgesetzt werden, wenn