Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Eifel-Rur-Verbandsgesetz
Eifel-RurVG§ 5 Verbandsgebiet
Stand: 31.10.2026
Das Verbandsgebiet umfaßt das im Land Nordrhein-Westfalen gelegene oberirdische Einzugsgebiet der Rur. Die Grenzen des Verbandsgebietes ergeben sich aus einer Übersichtskarte, die dem Kartenwerk des Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen ,,Stationierung und Gebietsbezeichnung der Gewässer in Nordrhein-Westfalen" entspricht. Der Verband legt die Übersichtskarte am Sitz der Verbandsverwaltung zur Einsichtnahme aus.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 Eifel-RurVG →
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- OVG NRW, 28.03.2017 – 9 E 572/16Zitiert von 5
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