Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Eifel-Rur-Verbandsgesetz

Eifel-RurVG

§ 4 Übernahme von Aufgaben

Stand: 31.10.2026

Nordrhein-Westfalen2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Eifel-RurVG/4#abs-1 (1) Der Verband kann Aufgaben nach § 2 Abs. 1, die einer Gebietskörperschaft, einem Wasser- und Bodenverband oder einem öffentlich-rechtlichen Zweckverband im Verbandsgebiet obliegen, nur im Einvernehmen mit der betroffenen Gebietskörperschaft oder dem betroffenen Verband auf Beschluß der Verbandsversammlung ganz oder teilweise übernehmen. Soweit eine Maßnahme nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 keinem der in Satz 1 genannten Träger obliegt, bedarf es des Einvernehmens mit den Gebietskörperschaften, auf deren Gebieten die Maßnahme durchgeführt wird. Der Beschluss nach Satz 1 bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde des Wasserverbandes Eifel-Rur. Kommt das Einvernehmen mit einem Wasser- und Bodenverband nicht zustande, entscheidet auf Antrag die Aufsichtsbehörde des Wasserverbandes Eifel-Rur. Liegt die Übernahme der Aufgabe durch den Wasserverband Eifel-Rur im öffentlichen Interesse, kann die Aufsichtsbehörde die Übernahme gegenüber dem betroffenen Wasser- und Bodenverband anordnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Eifel-RurVG/4#abs-2 (2) Für die Übertragung von Aufgaben des Wasserverbandes Eifel-Rur auf eine Gebietskörperschaft, einen Wasser- und Bodenverband oder einen öffentlich-rechtlichen Zweckverband im Verbandsgebiet gilt Absatz 1 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Eifel-RurVG/4#abs-3 (3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 9, soweit diese unter § 5 Absatz 8 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 11 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) geändert worden ist, fällt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Eifel-RurVG/4#abs-4 (4) Die bis zum 28. Februar 2007 bestehende Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung durch den Verband und die in Absatz 1 genannten Aufgabenträger bleibt unberührt.

Dritter Teil

Verbandsgebiet, Mitgliedschaft

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