Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Eifel-Rur-Verbandsgesetz

Eifel-RurVG -

§ 33 Bekanntmachungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Eifel-RurVG%20-/33#abs-1 (1) Bekanntmachungen für die Mitglieder erfolgen durch unmittelbare schriftliche oder elektronische Unterrichtung der Betroffenen. Für die Bekanntmachung umfangreicher Mitteilungen genügt ein Hinweis auf den Ort, an dem die Mitteilung eingesehen werden kann. Gleichzeitig ist die Auslegungsfrist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, anzugeben. Die Satzung bestimmt, an welchen Orten auszulegen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Eifel-RurVG%20-/33#abs-2 (2) Die Satzung regelt, in welcher Weise die für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen bekanntgemacht werden. § 11 Abs. 4 bleibt unberührt.

Neunter Teil

Rechtsaufsicht

§ 32 § 34