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§ 33 Eifel-RurVG - (Nordrhein-Westfalen) — Bekanntmachungen

Eifel-Rur-Verbandsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bekanntmachungen für die Mitglieder erfolgen durch unmittelbare schriftliche oder elektronische Unterrichtung der Betroffenen. Für die Bekanntmachung umfangreicher Mitteilungen genügt ein Hinweis auf den Ort, an dem die Mitteilung eingesehen werden kann. Gleichzeitig ist die Auslegungsfrist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, anzugeben. Die Satzung bestimmt, an welchen Orten auszulegen ist.

(2) Die Satzung regelt, in welcher Weise die für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen bekanntgemacht werden. § 11 Abs. 4 bleibt unberührt.

Neunter Teil

Rechtsaufsicht