Gesetze / Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
EiMarktV§ 6b Datenverarbeitung und Datenübermittlung
Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.
Änderungsverlauf
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30.10.2024 Ausfertigung
§ 6b geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 342)
BGBl. 2024 I Nr. 342
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