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# § 7 EhrenamtStiftG — Vorstand

Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt  
Stand: 02.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrats aus und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern.

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Stiftungsrat bestellt.

(4) Wiederbestellungen sind möglich.

(5) Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds beträgt bei erstmaliger Bestellung drei Jahre und bei Wiederbestellungen jeweils fünf Jahre.

(6) Die Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grund abberufen werden. Hierzu bedarf es eines Beschlusses von mehr als zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrats. Dem von der Abberufung betroffenen Vorstandsmitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(7) Der Vorstand ist hauptamtlich für die Stiftung tätig.

(8) Das Nähere regelt die Satzung.

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Zitiervorschlag: § 7 EhrenamtStiftG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EhrenamtStiftG/7

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