Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt

EhrenamtStiftG

§ 4 Stiftungsvermögen

Stand: 05.04.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EhrenamtStiftG/4#abs-1 (1) Das Stiftungsvermögen bilden diejenigen unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände, die die Bundesrepublik Deutschland für die Erfüllung des Stiftungszwecks erwirbt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EhrenamtStiftG/4#abs-2 (2) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen durch das Bundeshaushaltsgesetz festgestellten Bundeshaushaltsplans.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EhrenamtStiftG/4#abs-3 (3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen Dritter anzunehmen und eigene Rechtsgeschäfte zu tätigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EhrenamtStiftG/4#abs-4 (4) Die Mittel und die Erträge aus dem Stiftungsvermögen und sonstige Einnahmen sind nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

§ 3 § 5