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# § 4 EhrenamtStiftG — Stiftungsvermögen

Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt  
Stand: 05.04.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Stiftungsvermögen bilden diejenigen unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände, die die Bundesrepublik Deutschland für die Erfüllung des Stiftungszwecks erwirbt.

(2) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen durch das Bundeshaushaltsgesetz festgestellten Bundeshaushaltsplans.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen Dritter anzunehmen und eigene Rechtsgeschäfte zu tätigen.

(4) Die Mittel und die Erträge aus dem Stiftungsvermögen und sonstige Einnahmen sind nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

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Zitiervorschlag: § 4 EhrenamtStiftG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EhrenamtStiftG/4

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