Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung

EhSchV

§ 14 Kostentragung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EhSchV/14#abs-1 (1) Die Kosten der Schiedsstelle nach § 12 Absatz 1 und 3 sowie die sonstigen Kosten der Schiedsstelle (einschließlich der Geschäftsstelle) sind durch die Gebühreneinnahmen nach § 13 Absatz 1 zu decken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EhSchV/14#abs-2 (2) Die nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckten Kosten trägt das Land Brandenburg. Bei nicht kostendeckenden Gebühren erfolgt im Folgejahr eine Anpassung des in § 13 Absatz 1 genannten Gebührenrahmens.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EhSchV/14#abs-3 (3) Die Geschäftsstelle legt der Schiedsstelle und nachrichtlich der Rechtsaufsichtsbehörde bis zum 31. März eines jeden Jahres eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres sowie eine darauf basierende Kostenkalkulation für das laufende Jahr zur Genehmigung vor.

Einzelnorm

§ 13 § 15