Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung
EhSchV§ 13 Gebühren
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EhSchV/13#abs-1 (1) Für das Verfahren der Schiedsstelle setzt das vorsitzende Mitglied entsprechend der wirtschaftlichen Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles eine Gebühr von mindestens 500 Euro und höchstens 5 000 Euro fest. Bei Antragstellung ist ein Vorschuss auf die festzusetzende Gebühr in Höhe von 125 Euro zu leisten. Wird der Antrag vor der mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung gemäß § 11 Absatz 4 zurückgenommen, ist eine Gebühr von mindestens 125 Euro und höchstens 3 750 Euro zu entrichten. Wurde vor der Antragsrücknahme nicht mit der sachlichen Bearbeitung durch die Schiedsstelle begonnen, ist abweichend von Satz 3 keine Gebühr zu entrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EhSchV/13#abs-2 (2) Die Gebühr des Verfahrens trägt die unterliegende Vertragspartei. Bei teilweisem Unterliegen sowie im Vergleichsfall teilt das vorsitzende Mitglied die Gebühr anteilmäßig zwischen den Vertragsparteien auf. Sofern der Vorschuss nach Absatz 1 von der obsiegenden Vertragspartei erbracht wurde, ist ihr dieser zurückzuerstatten; bei teilweisem Obsiegen ist er entsprechend zu verrechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EhSchV/13#abs-3 (3) Die Gebühr wird mit der Zustellung gemäß § 11 Absatz 3 fällig.
Einzelnorm