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# § 14 EhSchV (Brandenburg) — Kostentragung

Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kosten der Schiedsstelle nach § 12 Absatz 1 und 3 sowie die sonstigen Kosten der Schiedsstelle (einschließlich der Geschäftsstelle) sind durch die Gebühreneinnahmen nach § 13 Absatz 1 zu decken.

(2) Die nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckten Kosten trägt das Land Brandenburg. Bei nicht kostendeckenden Gebühren erfolgt im Folgejahr eine Anpassung des in § 13 Absatz 1 genannten Gebührenrahmens.

(3) Die Geschäftsstelle legt der Schiedsstelle und nachrichtlich der Rechtsaufsichtsbehörde bis zum 31. März eines jeden Jahres eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres sowie eine darauf basierende Kostenkalkulation für das laufende Jahr zur Genehmigung vor.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 14 EhSchV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EhSchV/14

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