Gesetze / Vorausschätzungsgesetz

EgVG

§ 1 Zuständigkeit

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EgVG/1#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen der Bundesregierung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EgVG/1#abs-2 (2) Die Erstellung der gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EgVG/1#abs-3 (3) Die Eckwerte der gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen werden für die Jahresprojektion gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft als Teil des Jahreswirtschaftsberichts der Bundesregierung, im Übrigen durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht.

§ 2