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# § 1 EgVG — Zuständigkeit

Vorausschätzungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen der Bundesregierung.

(2) Die Erstellung der gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit.

(3) Die Eckwerte der gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen werden für die Jahresprojektion gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft als Teil des Jahreswirtschaftsberichts der Bundesregierung, im Übrigen durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht.

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Zitiervorschlag: § 1 EgVG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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