Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 19 Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 32
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 30.01.2015 – 13 K 570/14Zitiert von 2
- OVG NRW, 25.08.2016 – 1 A 1291/15Zitiert von 4
- OVG NRW, 25.08.2016 – 1 A 1292/15Zitiert von 1
- OVG NRW, 25.08.2016 – 1 A 590/15
- BVerwG, 27.10.2011 – 2 C 73/10Wechselschichtzulage bei Erholungsurlaub, Krankheit oder FortbildungZitiert von 36
- OVG Niedersachsen, 09.11.2010 – 5 LC 450/08
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2025 – OVG 4 B 2/25
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2025 – OVG 4 B 1/25Zitiert von 1
- BVerwG, 04.09.2025 – 2 A 2.25Anspruch eines beim BND dauerhaft verwendeten Soldaten auf Stellen- und ErschwerniszulageZitiert von 5
32 Entscheidungen zu § 19 EZulV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 EZulV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/19#abs-1 (1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 6 wird die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit durch Erkrankung einschließlich Heilkur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/19#abs-2 (2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht