Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 8 Höhe der Zulage
Stand: 01.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/8#abs-1 (1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt je Stunde 4,35 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/8#abs-2 (2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beträgt je Stunde Tauchzeit
1. bei einer Tauchtiefe von bis zu 5 Metern | 18,01 Euro, |
2. bei einer Tauchtiefe von mehr als 5 Metern | 21,86 Euro, |
3. bei einer Tauchtiefe von mehr als 10 Metern | 27,16 Euro, |
4. bei einer Tauchtiefe von mehr als 15 Metern oder beim Tauchen mit reinem Sauerstoff | 34,99 Euro. |
Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 6,99 Euro je Stunde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/8#abs-3 (3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/8#abs-4 (4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.