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# § 8 EZulV 1976 — Höhe der Zulage

Erschwerniszulagenverordnung  
Stand: 01.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt je Stunde 4,35 Euro.

(2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beträgt je Stunde Tauchzeit

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1.bei einer Tauchtiefe von bis zu 5 Metern	18,01 Euro,
2.bei einer Tauchtiefe von mehr als 5 Metern	21,86 Euro,
3.bei einer Tauchtiefe von mehr als 10 Metern	27,16 Euro,
4.bei einer Tauchtiefe von mehr als 15 Metern oder beimTauchen mit reinem Sauerstoff	34,99 Euro.
```

Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 6,99 Euro je Stunde.

(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit

- 1. in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 Prozent,

- 2. in Strömung ohne Stromschutz um 30 Prozent,

- 3. in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 Prozent,

- 4. in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 Grad C Wärme um 25 Prozent.

(4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.

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Zitiervorschlag: § 8 EZulV 1976

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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