Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 16 Zulage für Klimaerprobung
Stand: 10.06.2019
Beamte und Soldaten, die an einer Klimaerprobung im Freien bei extremen Kälte- oder Hitzeeinwirkungen teilnehmen, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt bei einem Wind-Chill-Faktor von mindestens 1 400 oder bei einem Wet-Bulb-Globe-Temperature-Index von mindestens 20 Grad C 2,87 Euro täglich. Die Zulage erhöht sich bei einem Wind-Chill-Faktor von mehr als 1 600 oder bei einem Wet-Bulb-Globe-Temperature-Index von mehr als 30 Grad C um 0,71 Euro täglich.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 16 EZulV →
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- VG Magdeburg, 30.05.2017 – 8 A 217/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.05.2015 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I 706)
BGBl. 2015 I S. 706
BGBl. 2015 I S. 706 Gesetzgebungsmaterialien
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13.12.2011 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I 2692)
BGBl. 2011 I S. 2692
BGBl. 2011 I S. 2692
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08.08.2002 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I 3177)
BGBl. 2002 I S. 3177
BGBl. 2002 I S. 3177
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.