Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag über eine Einmalzahlung im Jahr 2011

EZahlTV2011

§ 3 Einmalzahlung für Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Für die unter § 1 Absatz 1 Buchstabe b bis d fallenden Auszubildenden und Praktikantinnen/Praktikanten gilt § 2 mit der Maßgabe, dass sie eine Einmalzahlung in Höhe von 120 Euro erhalten. Bei einem Wechsel in ein Arbeitsverhältnis im Laufe des Monats April wird insgesamt höchstens der sich gemäß § 2 Absatz 1 und 2 ergebende Betrag, mindestens jedoch 120 Euro, gezahlt.

§ 2 § 4