Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag über eine Einmalzahlung im Jahr 2011
EZahlTV2011§ 2 Einmalzahlung für Beschäftigte
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZahlTV2011/2#abs-1 (1) Die unter § 1 Absatz 1 Buchstabe a
fallenden Beschäftigten, die für mindestens einen Tag im Monat April 2011 Anspruch auf Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 360 Euro.
Protokollerklärung zu Absatz 1:Ansprüche auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TV-L genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 TV-L), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialleistungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG oder § 200 RVO.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZahlTV2011/2#abs-2 (2) Teilzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen am 1. April 2011 vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. § 24 Absatz 2 TV-L gilt entsprechend. Beginnt das Arbeitsverhältnis erst nach dem 1. April 2011, sind die Verhältnisse des ersten Tages des Arbeitsverhältnisses maßgebend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZahlTV2011/2#abs-3 (3) Endet ein von Absatz 1 erfasstes Arbeitsverhältnis im Laufe des Monats April 2011 und wird ein neues Arbeitsverhältnis begonnen, wird in dem neuen Arbeitsverhältnis ein weiterer Anspruch auf eine Einmalzahlung nicht begründet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EZahlTV2011/2#abs-4 (4) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.