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§ 3 EZahlTV2011 (Bayern) — Einmalzahlung für Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten

Tarifvertrag über eine Einmalzahlung im Jahr 2011

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die unter § 1 Absatz 1 Buchstabe b bis d fallenden Auszubildenden und Praktikantinnen/Praktikanten gilt § 2 mit der Maßgabe, dass sie eine Einmalzahlung in Höhe von 120 Euro erhalten. Bei einem Wechsel in ein Arbeitsverhältnis im Laufe des Monats April wird insgesamt höchstens der sich gemäß § 2 Absatz 1 und 2 ergebende Betrag, mindestens jedoch 120 Euro, gezahlt.