Gesetze / Gesetz zu dem Abkommen vom 18. September 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank über den Sitz der Europäischen Zentralbank
EZBAbkGArt 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZBAbkG/2#abs-1 (1) Die Europäische Zentralbank nimmt als Wertpapiersammelbank am Geschäftsverkehr der Wertpapiersammelbanken teil.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZBAbkG/2#abs-2 (2) Für die von der Europäischen Zentralbank emittierten und in ihrem elektronisch geführten Schuldbuch eingetragenen Schuldtitel gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die auf vergleichbare Schuldtitel des Bundes anwendbaren Vorschriften.