Gesetze / Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz
EWSG§ 7 Vorauszahlungen an Erdgaslieferanten
Stand: 19.11.2022
Erdgaslieferanten haben in Höhe der Entlastungsbeträge nach § 2 Absatz 2 Satz 4 und 5, sowie der nach § 3 gewährten vorläufigen Leistungen einen Anspruch auf eine Vorauszahlung auf den Erstattungsanspruch nach § 6 gegen die Bundesrepublik Deutschland. Der Anspruch auf Vorauszahlung tritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers.
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