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§ 7 EWSG — Vorauszahlungen an Erdgaslieferanten

Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz

Stand: 19.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erdgaslieferanten haben in Höhe der Entlastungsbeträge nach § 2 Absatz 2 Satz 4 und 5, sowie der nach § 3 gewährten vorläufigen Leistungen einen Anspruch auf eine Vorauszahlung auf den Erstattungsanspruch nach § 6 gegen die Bundesrepublik Deutschland. Der Anspruch auf Vorauszahlung tritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers.