Gesetze / Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz
EWPBG§ 5 Besondere Regelungen zur Entlastungserstreckung auf die Monate Januar und Februar 2023
Stand: 20.01.2023
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EWPBG/5#abs-1 (1) Für Letztverbraucher nach § 3 Absatz 1 Satz 3, die in den Monaten Januar oder Februar 2023 mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert wurden, ist von dem Erdgaslieferanten, der sie am 1. März 2023 mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert, zusätzlich zu den Entlastungen nach § 3 für den Monat Januar oder Februar 2023 jeweils der für den Monat März 2023 nach § 8 ermittelte Entlastungsbetrag zu berücksichtigen. Eine nachträgliche Korrektur von Rechnungen, die der Erdgaslieferant dem Letztverbraucher für den Monat Januar oder Februar 2023 gestellt hat, hat nicht zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EWPBG/5#abs-2 (2) Bei einer vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung für den Monat März 2023 kann die Berücksichtigung der Entlastungen für den Monat Januar oder Februar 2023 nach Absatz 1 dadurch erfolgen, dass der Erdgaslieferant
Ist vertraglich keine Abschlagszahlung oder Vorauszahlung vereinbart, ist der auf den Monat Januar oder Februar 2023 entfallende Entlastungsbetrag mit der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes auszugleichen.