Gesetze / Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz
EWPBG§ 20 Jahresendabrechnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EWPBG/20?asof=2023-01-20#abs-1 (1) Der Lieferant ist verpflichtet, in seinen Rechnungen für Lieferungen an Letztverbraucher oder Kunden unbeschadet sonstiger Vorgaben entnahmestellenbezogen folgende Angaben gesondert auszuweisen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EWPBG/20?asof=2023-01-20#abs-2 (2) Ein Lieferant, der einen Letztverbraucher oder Kunden an einer Entnahmestelle am 31. Dezember 2021 beliefert hat, muss unverzüglich nach der Mitteilung des Letztverbrauchers oder Kunden nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Nichtmitteilung nach § 22 Absatz 2, aber spätestens bis zum 30. Juni 2024 eine Endabrechnung über die gewährten Entlastungsbeträge verbunden mit einer etwaigen Rückforderung erstellen, die entnahmestellenbezogen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EWPBG/20?asof=2023-01-20#abs-3 (3) Ein Lieferant muss für eine Entnahmestelle gewährte Entlastungsbeträge unverzüglich und vollständig bis spätestens 30. Juni 2024 zurückfordern, wenn der Letztverbraucher oder Kunde für diese Entnahmestelle eine Mitteilung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abgegeben hat, aber bis zum 31. Mai 2024 keine Mitteilung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgegeben hat.