Gesetze / Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz

EWPBG

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 20.01.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EWPBG/1#abs-1 (1) Teil 2 Kapitel 1 und 2 dieses Gesetzes ist auf Netzentnahmen von leitungsgebundenem Erdgas und die gewerbliche Lieferung von Wärme anzuwenden, das oder die

1.
nach dem 31. Dezember 2022 von mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbrauchern und Kunden von Wärme, für die Entlastungen nach den §§ 6, 7 und 14 vorgesehen sind, oder
2.
nach dem 28. Februar 2023 von mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbrauchern und Kunden von Wärme, für die Entlastungen nach den §§ 3 und 11 vorgesehen sind,

und vor dem 1. Januar 2024 im Bundesgebiet verbraucht wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EWPBG/1#abs-2 (2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung nach § 39 Absatz 1 den zeitlichen Anwendungsbereich von Teil 2 Kapitel 1 und 2 bis zum Ablauf des 30. April 2024 verlängern.

§ 2