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# § 1 EWPBG — Anwendungsbereich

Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz  
Stand: 20.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Teil 2 Kapitel 1 und 2 dieses Gesetzes ist auf Netzentnahmen von leitungsgebundenem Erdgas und die gewerbliche Lieferung von Wärme anzuwenden, das oder die

- 1. nach dem 31. Dezember 2022 von mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbrauchern und Kunden von Wärme, für die Entlastungen nach den §§ 6, 7 und 14 vorgesehen sind, oder

- 2. nach dem 28. Februar 2023 von mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbrauchern und Kunden von Wärme, für die Entlastungen nach den §§ 3 und 11 vorgesehen sind,

und vor dem 1. Januar 2024 im Bundesgebiet verbraucht wurde.

(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung nach § 39 Absatz 1 den zeitlichen Anwendungsbereich von Teil 2 Kapitel 1 und 2 bis zum Ablauf des 30. April 2024 verlängern.

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Zitiervorschlag: § 1 EWPBG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EWPBG/1

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