Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die zuständigen Behörden nach der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung
EWMVZV§ 1
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EWMVZV/1#abs-1 (1) Zuständige Behörden im Sinne des § 4 der
Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung vom 1. Dezember 1994 (BGBl. I S.
3674) sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen diese Aufgabe
als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EWMVZV/1#abs-2 (2) Die Aufsicht über die nach Absatz 1 zuständigen
Behörden führt das Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten. Für die Durchführung der Aufsicht gelten
die Bestimmungen des § 121 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.