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§ 1 EWMVZV (Brandenburg)

Verordnung über die zuständigen Behörden nach der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständige Behörden im Sinne des § 4 der

Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung vom 1. Dezember 1994 (BGBl. I S.

3674) sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen diese Aufgabe

als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) Die Aufsicht über die nach Absatz 1 zuständigen

Behörden führt das Ministerium für Ernährung,

Landwirtschaft und Forsten. Für die Durchführung der Aufsicht gelten

die Bestimmungen des § 121 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.