Gesetze / Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung
EWKKennzV§ 4 Kennzeichnungspflicht
Stand: 03.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EWKKennzV/4#abs-1 (1) Folgende Einwegkunststoffprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verkaufs- und Umverpackung wie folgt gekennzeichnet werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EWKKennzV/4#abs-2 (2) Tabakprodukte mit Filtern dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Außenverpackung und die Packung jeweils gemäß den Vorgaben nach Anhang III Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 gekennzeichnet sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EWKKennzV/4#abs-3 (3) Getränkebecher, die Einwegkunststoffprodukte sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß den Vorgaben nach Anhang IV Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1, Nummer 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 gekennzeichnet sind.