Gesetze / Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung
EWKKennzV§ 3 Anforderung an die Beschaffenheit von bestimmten Einwegkunststoffgetränkebehältern
Stand: 03.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EWKKennzV/3#abs-1 (1) Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern, die Einwegkunststoffprodukte sind und deren Verschlüsse oder Deckel ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, dürfen ab dem 3. Juli 2024 nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Verschlüsse oder Deckel während der vorgesehenen Verwendungsdauer am Behälter befestigt bleiben. Für Getränkebehälter, die den harmonisierten Normen im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/904 entsprechen, wird vermutet, dass sie die Anforderung nach Satz 1 erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EWKKennzV/3#abs-2 (2) Absatz 1 findet keine Anwendung