Gesetze / Einwegkunststofffondsgesetz
EWKFondsG§ 4 Einwegkunststofffonds
Stand: 25.06.2023
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/4#abs-1 (1) Das Umweltbundesamt verwaltet den Einwegkunststofffonds. Der Einwegkunststofffonds dient der Abwicklung der Erstattung der in § 3 Nummer 12 bis 16 genannten Kosten durch die Hersteller.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/4#abs-2 (2) Bei der Verwaltung des Einwegkunststofffonds sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.