Gesetze / Einwegkunststofffondsgesetz

EWKFondsG

§ 4 Einwegkunststofffonds

Stand: 25.06.2023

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/4#abs-1 (1) Das Umweltbundesamt verwaltet den Einwegkunststofffonds. Der Einwegkunststofffonds dient der Abwicklung der Erstattung der in § 3 Nummer 12 bis 16 genannten Kosten durch die Hersteller.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EWKFondsG/4#abs-2 (2) Bei der Verwaltung des Einwegkunststofffonds sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

§ 3 § 5